Allgemeine Geschäftsbedingungen der PRIMONI GmbH
 


§1‎ Geltungsbereich – Vertragsgegenstand

(1)Unsere AGB gelten für Vermittlungen von Immobilienobjekten nach Maßgabe des zwischen ‎uns und dem ‎Käufer und/oder dem Verkäufer geschlossenen Vertrages.‎

(2)Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB ‎abweichende ‎Bedingungen des Käufer/Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir ‎haben ausdrücklich schriftlich ihrer ‎Geltung zuge-stimmt. Unsere AGB gelten auch ‎dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von ‎unseren ‎Geschäftsbedingungen abweichender Bedin-gungen des Käufer/Verkäufers die Lieferung ‎vorbehaltlos ‎ausführen.

(3)Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber ‎Unternehmern, es sei denn, in ‎der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung ‎vorgenommen. 


‎§2‎ Angebot – Vertragsschluss – Angebotsunterlagen

(1)Ein Angebot des Käufers stellt ein bindendes Kaufangebot dar, das wir ‎innerhalb von zwei Wochen durch ‎Zusendung einer Reservierungsbestätigung ‎(nach Bestätigung des Verkäufers) annehmen können. ‎Nichtzusendung einer Reservierungsbestätigung gilt als ‎Ablehnung, sofern nichts anderes vereinbart wurde und/oder eine entgegenstehende schriftliche Korrespondenz die Annahme als gegeben erscheinen lässt.‎

(2)Zur Gültigkeit des Angebots des Käufers ist ein Originalbrief mit dem vollständigen Angebot notwendig. Sofern der Käufer uns kein Original seines Angebots, sondern nur ein Fax oder eine Email mit seinem vollständigen Angebot zusendet, aber unserer schriftlichen Annahme dieses Angebots (oder unserer schriftlichen Reservierungsbestätigung) nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht, gilt das Angebot ebenfalls als rechtlich verbindlich abgegeben.

(3)Der Makler bietet eine gemeinsame Besichtigung des Immobilienobjekts mit dem Käufer an; evtl. zusätzliche Teilnehmer (Architekt, Bau-Ing., Verwalter etc.) sind möglich aber nicht obligatorisch und nicht grundsätzlich Bestandteil des Vertrages. Da der Käufer vom Makler alle notwendigen Daten des Verkäufers mit dem Exposé des Objekts erhalten hat, gilt eine Besichtigung der Immobilie mit dem Verkäufer oder dessen Vertreter ohne Teilnahme oder Wissen des Maklers ebenfalls als gemeinsame Objektbesichtigung.

(4)Nach dem Austausch der verbindlichen Dokumente (Angebot – Angebotsannahme oder Reservierungsbestätigung) ist ein Widerspruch oder ein Rücktritt vom Maklervertrag nur bei gravierenden formellen oder sachlichen Unzulänglichkeiten möglich.

(5)An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen ‎behalten wir uns Eigentums- ‎und Urheberrechte, gegebenenfalls auch im Namen und Auftrag der Verkäufer, vor. Dies gilt auch für solche ‎schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet ‎sind oder solche, die vom Makler erstellt, eingerichtet oder besorgt wurden. Vor ihrer Weitergabe ‎an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.‎ 

(6)Sofern noch nicht in den Unterlagen gemäß (5) enthalten, darf der Käufer für seine „Due Diligence“ bei den entspre-chenden Behörden (Stadtverwaltung, Bauamt, Grundbuchamt etc.) zusätzliche Informationen zum Kaufobjekt einholen oder sich über mögliche Genehmigungen erkundigen und vorsorglich für seine (vom Verkäufer akzeptierte) Umbauplanungen entsprechende Baugenehmigungen beantragen. Sollte dabei die Weitergabe von Unterlagen, Dokumentation und/oder anderen eingeschränkten Informationen notwendig sein, muss der Käufer dafür die entsprechende schriftliche Zustimmung des Verkäufers bzw. des Makler einholen.


‎§3‎ Preise und Zahlungsbedingungen

(1)‎Der angebotene Kaufpreis ist grundsätzlich bindend. Der Käufer mag, sofern sinnvoll und angemessen, ein alternatives Preisangebot abgeben, zu dessen Annahme oder Bestätigung der Verkäufer jedoch nicht verpflichtet ist (s. §2 oben). Gegenüber Verbrauchern ist im Kaufpreis die ‎gesetzliche Umsatzsteuer ‎enthalten bzw. entfällt.‎ ‎Ist der Käufer Unternehmer, ‎wird lediglich der Nettokaufpreis angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist ‎damit ‎nicht in den angegebenen Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag ‎der ‎Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und zum Nettokaufpreis addiert.

(2)Grundsätzlich sind nach Zeichnung des Vertrages Preisänderungen nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und ‎vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung die Löhne ‎oder die Materialkosten, so sind wir bzw. der Verkäufer berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den ‎Kostensteigerungen oder den Kostensenkungen zu ändern. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, ‎wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Vertragsabschluss und ‎Lieferung der Immobilie nicht nur unerheblich übersteigt. Im Fall, dass der Käufer eine Sanierung oder eine anderweitige Veränderung der Immobilie zur Voraussetzung des Vertragsabschlusses gemacht hat, ist ein Rücktritt grundsätzlich aus-geschlossen.‎ Für den Fall, dass die notwendige Sanierung und / oder die vom Käufer gewünschte und vom Verkäufer akzeptierte Veränderung durch Vollmacht oder Auftrag an den Makler / Vermittler in Auftrag gegeben wurde, ist der Auftraggeber dem Makler / Vermittler für den bereits entstandenen Aufwand in jedem Fall schadenersatzpflichtig.

(3)Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis. Hat sich jedoch der Preis zum Zeitpunkt der ‎Leistungserbringung durch eine wesentliche Änderung des Marktpreises oder durch wesentliche Erhöhung der von in die ‎Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt ‎dieser 5% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Käufer das Recht, vom Vertrag ‎zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht ‎werden.‎ Aber auch hier gilt: Im Fall, dass der Käufer eine Sanierung oder eine anderweitige Veränderung der Immobilie zur Voraussetzung des Ver-tragsabschlusses gemacht hat, ist ein Rücktritt ausge-schlossen.‎

(4)Sofern nicht anders vereinbart, sind mit Ablauf von zwei Wochen nach Erhalt der nicht widersprochenen verbindli-chen Reservierungsbestätigung 50% der Vermittlungsprovision (Maklercourtage) durch den Käufer zu zahlen, weitere 50% sind fällig zum Zeitpunkt der Zeichnung des notariellen Kaufvertrages. Die Zahlung der Vermittlungsprovision hat ausschließlich auf das im Makler- / Vermittlungsvertrag genannte Konto zu erfolgen.

Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in dem notariellen Kaufvertrag genannte ‎Notaranderkonto ‎maximal zu dem in eben diesem Vertrag festgelegten Zeitpunkt zu erfolgen. Nach Erhalt der Reservierungsbestätigung ist das Immobilienobjekt für den Käufer reserviert; auf Wunsch kann der Notar dann eine bedingte Auflassungsvormerkung auf Kosten des Käufers ins Grundbuch eintragen lassen.‎ Die Vertragsparteien ent-scheiden zum gegebenen Zeitpunkt, ob dafür eine (An-) Zahlung des Kaufpreises notwendig ist.

(5)Wenn nicht anders vereinbart, gilt als Vermittlungsprovision die gesetzlich erlaubte Provision, berechnet prozentual vom festgelegten Kaufpreis. Die Provision ist grundsätzlich fällig, sobald das Angebot des Käufers vom Verkäufer angenommen wird oder eine Reservierungsbestätigung an den Käufer abgegeben wurde. Sollte die Abwicklung des Kaufes aus Gründen nicht zustande kommen, die der jeweilige Auftraggeber (Käufer bzw. Verkäufer) zu vertreten hat, ist die Provision dennoch fällig, es sei denn, es wurde schriftlich etwas Anderes vereinbart.


‎§4‎ Leistungszeit – Gefahrenübergang

(1)Es ist vereinbart, dass die Gefahr des zufälligen ‎‎Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Immobilie auf den Käufer übergeht, sobald dieser Eigentümer der Immobilie wird (Notarvertrag & Zahlung). Dies gilt ‎unabhängig ‎davon, ob der Käufer bereits als Eigentümer im Grundbuch einge-tragen ist oder nicht.


§5‎ Haftung für Mängel

(1)Der Verkäufer – je nach Verkaufsauftrag – haftet bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, ‎soweit sich aus dem Nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben. Der Käufer hat ‎offensichtliche Mängel uns bzw. dem Verkäufer gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten bzw. Feststellung des Mangels ‎schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlischt die ‎diesbezügliche Gewährleistung. Das gilt nicht, wenn wir oder der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie ‎für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.‎

(2)Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ist die gesetzliche Frist für Mängelansprüche aus Bauleistungen gemäß § 634-1-2 BGB. Die Frist beginnt mit Gefahrenübergang.

(3)‎Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch uns nicht.‎


‎§6‎ Haftung für Schäden

(1)Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe ‎Fahrlässigkeit be-schränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Käufern, ‎Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d. h. von Pflichten, die sich aus der Natur des ‎Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.‎ Für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung des Verkäufers zustandekommen, haftet der Verkäufer.

(2)Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer ‎Erfüllungsgehilfen.‎

(3)Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des ‎Käufern beruhen für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche ‎innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei ‎Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Immobilie. ‎

(4)Soweit die Schadensersatzhaftung dem Käufer gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch ‎im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, ‎Vertreter und Erfüllungsgehilfen.‎

(5)Eine Schadensersatzhaftung des Verkäufers uns oder dem Käufer gegenüber für Schäden, die nach Vertragsabschluss und vor Gefahrenübergang zu Stande kommen, kann nicht ausgeschlossen werden. Der Verkäufer hat uns eine entsprechende Versicherung nachzuweisen. Für arglistig verschwiegene Mängel oder Schäden ist der der Verkäufer in jedem Fall haftbar.


‎§7‎ Eigentumsvorbehalt

(1)Wir behalten uns (gegebenenfalls für und im Namen des Verkäufers) das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zur ‎vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.‎

(2)‎Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Im-mobilie hat uns der Verkäufer unverzüglich ‎unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für ‎Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Verkäufer bereits im Vorhinein uns und den Käufer auf ‎die an der Immobilie bestehenden Rechte hinzuweisen.‎

(3)Für den Fall der Vermietung der Immobilie tritt uns der Käufer schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprü-che die ihm aus den genannten ‎Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Käufer/Mieter zur Sicherheit ab. Gegebenenfalls kann der Verkäufer eine Sicherungshypo-thek für die Forderung im Grundbuch eintragen lassen. Die Kosten der Eintragung gehen zulasten des Käufers.

(4)Eine Weiterveräußerung der Immobilie vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises ist rechtswidrig. Die Immobilie kann und darf erst nach Eintragung des Käufers im Grundbuch weiterveräußert werden. Mögliche entgegenstehende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen die Rechte des Verkäufers sicherstellen.


‎§8‎ Verjährung eigener Ansprüche, Rückbehalte

(1)Unsere Ansprüche auf Zahlung der Vermittlungsprovision und/oder anderer Tätigkeitsentgelte verjähren entsprechend § 197 BGB in 30 Jahren. Bezüglich des ‎Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.‎

(2)Der Käufer kann dem Makler gegenüber keine Rückbehalte wegen evtl. Mängel geltend machen; diese sind grundsätzlich dem Verkäufer gegenüber geltend zu machen.


§9‎ Form von Erklärungen

(1)Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Käufer gegenüber uns oder einem Dritten ‎abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.‎

(2)Alle Ergänzungen, Zusätze oder Veränderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.



§ 10‎ Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtsstand

(1)‎Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz. ‎Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der ‎Sonderregelung des Absatzes 3 etwas anderes ergibt.‎

(2)‎Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ‎ausgeschlossen.‎

(3)Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen ‎Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

Stand Juni 2014